AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auto und Motorradklinik, einschl. Mobiler Autoglas Service und Sachverständiger Michael Simon (AGB)

Die nachfolgenden allgemeinen Bedingungen der Auto und Motorradklinik gelten für Verträge zwischen Auto und Motorradklinik, vertreten durch Inhaber Michael Simon und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer) für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Zweirädern, Anhängern, und deren Teilen sowie für Kostenvoranschläge und Kraftfahrzeug-Gutachten.

Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB.Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.Widerrufsrecht für VerbraucherVerbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In die-sem Fall belehren wir Sie hierüber gesondert.

Allgemeine Bedingungen§ 1 Auftragserteilung/Vertragsschluss
1.1. Die Auto und Motorradklinik (nachfolgend Auftragnehmer genannt) nimmt für den Kunden (nachfolgend Auftraggeber genannt) von diesem gewünschte Werkstattarbeiten an Kraftfahrzeugen, Zweirädern und/oder Anhängern einschließlich den Einbau oder Ersatz von Fahrzeugteilen sowie Kraftfahrzeug-Gutachten (nachfolgend als Auftragsgegenstand bezeichnet) vor.
1.2. Der Werkstattauftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und dazu Subunternehmer einzuschalten und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durch-zuführen.

§ 2 Preisangaben im Auftragsschein / Kostenvoranschlag
2.1. Verbindliche Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Auftraggeber erstellt.
2.2. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein die Preise, die bei der Durchführung des Werkstatt-auftrages voraussichtlich zum Einsatz kom-men. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von einer Woche ab Übergabe an den Auftraggeber gebunden.
2.3. Die Erstellung des Kostenvoranschlages kann dem Auftraggeber berechnet werden, soweit die Reparatur nicht durchgeführt wird oder sie bei der Durchführung der Reparatur nicht verwertet werden kann. Wird auf Grund des Kostenvoranschlages ein Werkstattauftrag binnen der Wochenfrist des § 2 Ziffer 2 erteilt, so werden die Kosten für den Kostenvoran-schlag bei der Abrechnung des Werkstattauftrages in Abzug gebracht.
2.4. Der Kostenvoranschlag darf bei der Abrechnung des Wertstattauftrages die unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen, wenn dies im wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierenden Sache steht. Ansonsten wird der Auftraggeber unverzüglich informiert und der Auftrag nur mit Zustimmung des Auftraggebers fertig gestellt. Dies gilt für auch für Mängel, die erst bei Gelegenheit der Reparatur festgestellt werden und nicht im Kostenvoranschlag erfasst wurden.
2.5. Der Auftragsgegenstand wird nach einem vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt.
2.6. Preisangaben im Auftragsschein sind bei den Einzelpositionen ohne gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeführt. Der Gesamtbetrag wird sowohl ohne als auch mit gesetzlicher Mehr-wertsteuer ausgewiesen.
2.7. Wird der voraussichtliche Preis der Leistungen nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der Kunde Kostengrenzen setzen.

§ 3 Fertigstellung
3.1. Die Angaben über Reparatur- oder Montagefristen des Auftragsnehmers beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich.
3.2. In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlän-gern sich auch verbindliche Fristen angemessen.

§ 4 Abnahme / Annahmeverzug
4.1. Die Abnahme der Werkstattarbeiten erfolgt durch den Auftraggeber im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird der Auftragsgegenstand an einen anderen Bestimmungsort versandt oder von einem anderen Ort abgeholt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragneh-mer berechtigt, die Art der Versendung/Abholung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.2. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
4.3. Der Auftraggeber kommt in Annahmeverzug, wenn er es versäumt, den Auftragsgegen-stand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertig-stellungsanzeige und Überlassung der Rechnung abzuholen und der Auftragnehmer ihn daraufhin zur Abholung aufgefordert hat. Bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage. Der Auftragsgegenstand kann in diesem Fall nach billigem Ermessen des Auftragnehmers auch an einem anderen Ort als dem Betrieb des Auftragnehmers aufbewahrt werden.
4.4. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.5. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Hat der Auftraggeber den Auftragsgegenstand ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesen Fällen spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeit-punkten geltend zu machen.

§ 5 Berechnung des Auftrages
5.1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
5.2. Wird der Werkstattauftrag auf Grund eines verbindlichen Kosten-voranschlages ausgeführt, so ist in der Rechnung eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag ausreichend. Zusätzliche von dem Auftraggeber beauftragte Werkstattarbeiten sind gesondert aufzuführen.
5.3. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5.4. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rech-nung erfolgen.

§ 6 Zahlungsbedingungen
6.1. Zahlungen sind spätestens bei Aushändigung des Auftragsgegenstandes – ohne Skonto oder sonstige Nachlässe – vom Auftraggeber zu leisten.
6.2. Zahlungen sind in Bar zu leisten. Die Akzeptanz anderer Zahlungsmittel bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
6.3. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Werkstattauftrag beruht.
6.4. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzuges zum jeweils geltenden Verzugszins zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
6.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen; diese muss aber mit dem Auftraggeber jeweils im Einzelfall vereinbart werden.

§ 7 Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Werkstatt-auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Werkstatt-auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäfts-verbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

§ 8 Mängel
8.1. Mängel der Werkstattarbeit sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung angezeigt und genau bezeichnet werden.
8.2. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragsnehmers, Instandsetzungs- oder Montagearbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragsnehmers für diese Arbeiten. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftragsgebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.

§ 9 Garantie bei Scheibentausch / Steinschlagreparatur
9.1. Zusätzlich zu den gesetzlichen und in den vorliegenden AGBs geregelten Rechten gewährt der Auftragnehmer im Rahmen des Scheibenaustauschs und der Steinschlagreparatur folgende Garantie:
a) 10 Jahre auf Dichtheit gegen Wassereintritt von Außen bei geklebten Scheiben. Fehlende Dichtheit liegt dann vor, wenn Feuchtigkeit durch den Verklebungsbereich zwischen Scheibe und Karosserie in das Fahrzeuginnere gelangt.
b) 30 Jahre Garantie gegen Rissbildung an der reparierten Schadstelle bei Steinschlagrepa-ratur.
9.2. Umfang der Garantie:
a) Beim Scheibenaustausch: Die Garantieleistung steht dem jeweiligen Fahrzeughalter bei Eintritt des Garantiefalles zu.
b) Bei der Steinschlagreparatur: Im Schadenfall wird der gezahlte Betrag für die vorangegangene Steinschlagreparatur demjenigen erstattet, der die Reparatur bezahlt hat (Auftraggeber oder Versicherung). Darüber hinaus tauscht der Auftragnehmer die Scheibe entgeltlich aus, wenn ein Auftrag dafür erteilt wird.
9.3. Die Garantiezeit beginnt am Tag der tatsächlichen Durchführung des Scheibenaustausches bzw. der Scheibenreparatur und endet nach 10 bzw. 30 Jahren. Im Rahmen der Garantie ist eine Nacherfüllung nur bei dem Auftragnehmer möglich. Es wird kein Kostenersatz/Entschädigung für Ersatzfahrzeug, Nutzungsausfall, Zeitaufwand, Fahrtkosten, Kostenvor-anschlag usw. geleistet. Ansprüche sind innerhalb von 1 Woche ab Eintritt des Garantiefalles unter Vorlage der Rechnung anzumelden. Die Garantie gilt nicht für Schäden, die auf äußere Einflüsse zurückzuführen sind (Steinschlag, Unfall, Vandalismus, sonstige Reparaturen an der Scheibe, Korrosion am Scheibenrahmen, usw.).

§ 10 Haftung
10.1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
10.2. Der Auftragnehmer haftet, soweit ihm lediglich leichte Fahr-lässigkeit zur Last gelegt werden kann, nicht für durch Dritte erfolgte Beschädigungen des während der Auftragsdauer abgestellten Fahrzeugs des Auftraggebers.
10.3. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungs-risikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
10.4. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden an dem Auftragsgegenstand und/oder einen Verlust des Auftragsgegenstandes, solange sich dieser in seiner Obhut befindet, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
10.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Schaden, für den der Auftragnehmer aufkommen soll, dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt
Soweit von dem Auftragnehmer eingebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor. Die unter Eigentums-vorbehalt stehenden Zubehör- und Ersatzteile dürfen vor vollständiger Bezahlung der ge-sicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, so-weit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörenden Waren erfolgen.

§ 12 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Hauptsitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertrags-abschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurch-führbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Deutschland, Stand: 03/2020